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Kinder- und Jugendhilfegesetz

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) ist
das „Grundgesetz“ der Jugendhilfe.

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) ist als achtes Buch in das Sozialgesetzbuch eingereiht; Juristen verwenden deshalb meist die Bezeichnung SGB VIII. Es ist ein Bundesgesetz, bei dem die Länder Spielräume zur Umsetzung haben.
Das heutige KJHG wurde 1990 in Kraft gesetzt. Es löste damit das Jugendwohlfahrtsgesetz ab, das in wesentlichen Teilen aus dem Jahr 1922 stammt. Im KJHG sind Leistungen und Angebote der Jugendhilfe beschrieben, die von den Kommunen und freien Trägern zum „Wohl des Kindes“ erbracht werden.
Ausgangspunkt ist das Recht eines jeden jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Zugleich wird geregelt, dass „Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“ sind. Das Leistungs- und Angebotsspektrum umfasst unter anderem Kindertagesstätten, Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, Hilfen zur Erziehung (von der Beratung bis zur Heimerziehung), Jugendschutz, Familienpflege und die Jugendgerichtshilfe.
Die Leistungsbringung geschieht nach den Grundsätzen der Pluralität und Subsidiarität. Daraus resultiert, dass der kommunal verantwortliche Träger (das Jugendamt) zunächst verpflichtet ist, freie Träger zu finden und zu fördern. So sind z.B. zwei Drittel aller Kindertagesstätten in der Trägerschaft von Wohlfahrtsverbänden, Kirchen und Vereinen.
Die Jugendämter haben in der Verwaltungsstruktur der Bundesrepublik eine Besonderheit. Sie sind so genannte „zweigliedrige“ Ämter, d.h. sie bestehen aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamts. Der Jugendhilfeausschuss besteht zu drei Fünfteln aus Mitgliedern der Vertretungskörperschaft (also z.B. dem Kreistag oder dem Stadtparlament) und zu zwei Fünfteln aus Vertretern der freien Träger, der Kirchen, der Jugendverbände und Vereine, gesellschaftlicher Gruppen und einzelnen sachverständigen Personen. Ihre Aufgabe ist die Jugendhilfeplanung und die Behandlung grundsätzlicher Fragen. Die Verwaltung des Jugendamts führt die laufenden Geschäfte.
Die Jugendhilfe ist gesetzlich verpflichtet, mit der Schule zusammenzuarbeiten. Dies ist möglich durch Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss. Darüber hinaus ist es sinnvoll, für die kommunale Koordination der Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule eine Arbeitsgemeinschaft nach §78 KJHG einzurichten.

Bedacht und geklärt werden muss,

  • dass es an jeder Schule Kinder und Jugendliche gibt, die einen Bedarf an Leistungen nach dem KJHG haben.
  • dass Eltern oftmals nicht über den Hilfekatalog und die ihnen offen stehenden Möglichkeiten (z.B. Erziehungsberatung, Erziehungsbeistand) informiert sind, die Schule aber häufig der Ort ist, an dem z.B. die Überforderung der Eltern bei der Erziehung ihres Kindes erstmals offensichtlich wird.

Bewährt hat sich,

  • in jedem Schulkollegium einen Experten oder eine Expertin für das Jugendhilferecht zu haben. Er bzw. sie sollte auch über die aktuellen Gesetze auf Bundes- und Landesebene und die Umsetzungsrichtlinien verfügen.
  • Fortbildungen zu diesem Thema zu nutzen.
  • eine enge Kooperation mit dem zuständigen Jugendamt zu pflegen (z.B. durch die Mitarbeiter/innen der Schulsozialarbeit), um Kinder und Jugendliche optimal unterstützen zu können und einen doppelten Arbeitsaufwand zu vermeiden.

Bernhard Eibeck


Links, Literatur und best practice

www.bmfsfj.de
KJHG zum Download unter „Publikationen“

www.sgbviii.de
Online-Handbuch des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

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