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Hilfeplan

Für Kinder und Jugendliche, die Hilfen zur Erziehung erhalten,
wird ein „Hilfeplan“ aufgestellt. Daran können sich auch
Lehrkräfte und Schulsozialarbeiter beteiligen.

Wenn Jugendliche oder ihre Eltern in schwierigen Lebenslagen Hilfen zur Erziehung brauchen, wird zunächst im Gespräch mit einer Fachkraft des Jugendamtes darüber beraten, wie diese Hilfe aussehen kann. Dafür kommt eine ganze Palette von Angeboten in Betracht. In einem so genannten „Hilfeplan“ wird dann zwischen dem/der Jugendlichen, den Eltern, dem Jugendamt und Vertretern der Institution, welche die konkrete Hilfemaßnahme durchführt, genau festgelegt, was zu tun ist, wie lange die Maßnahme dauert und wer daran beteiligt wird.
Bevor eine Maßnahme beginnt, haben Jugendliche und ihre Eltern das Recht, im Rahmen der Erstellung des Hilfeplans ihre Wünsche und Vorstellungen einzubringen. Die fachlich notwendige Hilfe darf nicht aus Kostengründen verweigert werden.
Anhand des Hilfeplans sollen die Fachkräfte der Jugendhilfe gemeinsam mit den Eltern und ihren Kindern regelmäßig prüfen, „ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist.“ Dazu finden regelmäßig so genannte „Hilfeplangespräche“ statt. Weiterhin legt § 36 des KJHG fest: „Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen.“ Nach dieser Bestimmung ist eine Beteiligung von Schulen bzw. Lehrkräften möglich. Sie ist auch sinnvoll, weil häufig Schulprobleme eine Rolle spielen. Lehrkräfte und Schulsozialarbeiter/ innen sollten sich nicht scheuen, auf das Jugendamt zuzugehen und ihre Mitarbeit anzubieten.
Im Hilfeplan ist darüber hinaus zu berücksichtigen, welche Folgen die Maßnahme für den weiteren Schulbesuch hat (z.B. Freistellung vom Unterricht zum Besuch der Erziehungsberatung, Aussetzen des Schulbesuchs für die Zeit einer stationären Heimunterbringung). Im Hilfeplan können auch Maßnahmen der Jugendhilfe während des Schulbesuchs vereinbart werden (z.B. Einsatz von Integrationshelfer/ innen, Lernassistenz). Bei schulspezifischen Problemfällen (z.B. Schulverweigerung) ist es zwingend erforderlich, dass die Schule an Hilfsangeboten der Jugendhilfe beteiligt ist, spätestens dann, wenn es darum geht, die Schülerin/den Schüler wieder in das regelmäßige Schulleben zu integrieren.

Bedacht und geklärt werden sollte,

  • dass eine Beteiligung von Lehrkräften am Hilfeplanverfahren der Zustimmung der Erziehungsberechtigten bedarf.
  • dass geeignete schulische Fördermaßnahmen Bestandteil des Hilfeplans sein und mit anderen Leistungen koordiniert werden können.
  • dass Lehrkräfte, die sich an Hilfeplangesprächen beteiligen, Vertraulichkeit wahren müssen.
  • dass Hilfen zur Erziehung nicht in erster Linie dazu da sind, Schulprobleme zu lösen; entsprechende Erwartungen müssen im Kontext der gesamten Hilfe und ihrer Möglichkeiten und Grenzen gesehen werden.
  • dass die Privatsphäre gegenüber der Schule einen gewissen Schutz haben sollte; deshalb sollte sich die Einbeziehung von Lehrkräften in Hilfeplangespräche auf die Bereiche beschränken, die unmittelbar mit der schulischen Entwicklung zusammenhängen.

Bewährt hat sich,

  • vor Beginn einer Hilfe zur Erziehung mit dem zuständigen Mitarbeiter des Allgemeinen Sozialen Dienstes Kontakt aufzunehmen und schulische Aspekte einzubringen.
  • zu Beginn einer Maßnahme mit der jeweiligen sozialpädagogischen Fachkraft ein Gespräch zu führen, um sich über Art und Umfang der Hilfe zu informieren und zu vereinbaren, wie der Austausch über schulische Fragen geregelt wird.

Peter Balnis

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