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| Hilfen zur Erziehung 2
„Hilfen zur Erziehung“ sind Angebote der Jugendhilfe, auf die Kinder und Jugendliche einen Anspruch haben.
„Hilfen zur Erziehung sind ein Bündel von Leistungsangeboten der Jugendhilfe, auf die Personensorgeberechtigte bei der Erziehung von Kindern und Jugendlichen dann einen Anspruch haben, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.“ (§ 27 KJHG) Schulprobleme spielen bei der Einleitung und Gestaltung dieser Hilfsangebote häufig eine Rolle. In der Praxis zeigt sich immer wieder die enge Verwobenheit von Schulproblemen mit Schwierigkeiten alltäglicher Lebensgestaltung in den Familien. Lehrkräfte in Ganztagsschulen nehmen diese Verwobenheit stärker wahr, weil sie die Kinder und Jugendlichen intensiver kennen lernen und auch außerhalb von Unterrichtssituationen erleben. Schwierigkeiten und Hilfebedürfnisse werden so stärker sichtbar. Hilfen zur Erziehung kommen zustande, wenn sie von den Personensorgeberechtigten beim Allgemeinen Sozialen Dienst beantragt und vom Jugendamt genehmigt werden. Die Durchführung obliegt dann auf Grundlage von mit allen Beteiligten abgesprochenen Hilfeplänen den entsprechenden Jugendhilfeträgern; bei der Auswahl der Hilfen haben sowohl die Eltern als auch die Kinder und Jugendlichen ein Mitspracherecht. Schulen können von sich aus keine Hilfen zur Erziehung einleiten und die Jugendämter können aufgrund ihrer gesetzlichen Möglichkeiten erst dann aktiv werden, wenn sie von den Personensorgeberechtigten um Hilfe ersucht werden. Familien sind jedoch häufig bemüht, Schwierigkeiten nicht nach außen dringen zu lassen und sich irgendwie selbst durchzuschlagen. Außerdem ist an Schulen und in Familien häufig ein Informationsmangel zu verzeichnen und es bestehen Vorbehalte gegenüber Jugendämtern. Ein entscheidendes Problem besteht in der Praxis darin, Personensorgeberechtigte über vorhandene Unterstützungsangebote zu informieren, sie zur Beantragung zu ermuntern und ihnen dabei zu helfen, eine geeignete Unterstützung zu erhalten. Dazu können Schulen einen wichtigen Beitrag leisten.
Bedacht und geklärt werden sollte,
- dass an den Schulen unter allen Beteiligten (Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, Eltern) die Einstellung gefördert werden sollte, dass die Inanspruchnahme von Hilfe etwas völlig Normales ist. Kinder und Jugendliche, die Hilfen zur Erziehung erhalten, sind vor Diskriminierung zu schützen.
- dass sozialpädagogische Fachkräfte, die sich mit dem Instrumentarium der Jugendhilfe auskennen, an der Schule von zentraler Bedeutung dafür sind, dass Hilfsbedürftige geeignete Unterstützungsangebote erhalten.
- dass alle Lehrkräfte über den Charakter der Jugendhilfe, ihre wichtigsten Angebote und die konkreten Zuständigkeiten informiert sein sollten.
- dass gemeinsam mit den Personensorgeberechtigten geklärt werden sollte, wie die jeweiligen Lehrkräfte in das Hilfeplanverfahren einbezogen werden können, weil bei Hilfen zur Erziehung fast immer auch Schulprobleme eine Rolle spielen.
Bewährt hat sich,
- wenn Lehrkräfte und Mitarbeiter/innen der Jugendhilfe gemeinsam entsprechende Fortbildungen besuchen bzw. Fachkräfte des Jugendamtes ihre Arbeit auf schulischen Veranstaltungen (Fortbildungen, Konferenzen, Elternabenden, Schulfesten) vorstellen.
- wenn Ansprechpartnersysteme eingerichtet werden.
- wenn Erstgespräche über Hilfen zur Erziehung in einem informellen und vertraulichen Rahmen in der Schule stattfinden (z.B. bei der Schulsozialarbeit).
- wenn Hilfen zur Erziehung teilweise ins Schulleben integriert werden (z.B. durch eine punktuelle Begleitung im Unterricht, soziale Gruppenarbeit an der Schule).
Peter Balnis
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